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   VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913   

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VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913 (https://dejure.org/2015,13888)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2015 - 10 ZB 14.913 (https://dejure.org/2015,13888)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 10 ZB 14.913 (https://dejure.org/2015,13888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung der Ausweisungswirkungen einer Ausweisung; Bestandskräftige Ausweisung gegenüber Drittstaatsangehörigem

  • rewis.io

    Bestandskräftige Ausweisung gegenüber Drittstaatsangehörigem, der mittlerweile Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU ist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung der Ausweisungswirkungen einer Ausweisung; Bestandskräftige Ausweisung gegenüber Drittstaatsangehörigem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. März 2015 (1 C 18.14 -juris Rn. 13), mit dem es entschieden hat, dass die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wirksam bleiben, zwar auf die Entscheidung des OVG Hamburg vom 19. März 2012 verwiesen.

    Nach der jetzigen Rechtslage nach Ergehen des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 verschafft § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Ausländer nunmehr (vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift) einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 34; zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 23 ff.).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913
    Nach der jetzigen Rechtslage nach Ergehen des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 verschafft § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Ausländer nunmehr (vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift) einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 34; zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 23 ff.).
  • BVerfG, 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913
    Ein "Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2011" (2 BvR 1392/10 - juris) liegt ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89

    Umfang der Aufklärungspflicht bei Ausweisung eines unter besonderem

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt B.v. 5.11.2014 - 10 ZB 13.238 - juris Rn. 13) davon aus, dass ein Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Gefahrenprognose grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einholen muss, da sich das Gericht mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (so auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 -1 B 82.89 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655

    Kroatischer Staatsangehöriger; Ausweisung vor dem Beitritt Kroatiens zur

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913
    Aus diesem Grunde wurde Unionsbürgern, die früher als Drittstaatsangehörige bestandskräftig ausgewiesen worden waren, mit dem Beitritt ihres Staates zur EU ein Freizügigkeitsrecht zuerkannt, das sie lediglich nach einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben mit der Folge, dass ihnen die frühere Ausweisung ohne Verlustfeststellung nicht entgegengehalten werden konnte (so auch noch BayVGH, B.v. 18.3.2015 -10 C 14.2655 - juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11

    Ausweisung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913
    Demgegenüber hat das OVG Hamburg (vgl. B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 27) entschieden, dass weder das FreizügG/EU bzw. das Aufenthaltsgesetz noch das allgemeine deutsche Verwaltungsrecht Regelungen enthalten, die zur Folge hätten, dass mit dem Entstehen des an sich zur Freizügigkeit berechtigenden Sachverhalts eine davor gegenüber Drittstaatsangehörigen bestandskräftig gewordene Ausweisung wirkungslos würde.
  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 10 ZB 14.538

    Ausweisung eines assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913
    Liegt aber wie beim Kläger die Ursache der Straftaten zumindest auch in einer Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 14.538 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 05.11.2014 - 10 ZB 13.238

    Ausweisung; Familienangehöriger einer Unionsbürgerin; Assoziationsberechtigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt B.v. 5.11.2014 - 10 ZB 13.238 - juris Rn. 13) davon aus, dass ein Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Gefahrenprognose grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einholen muss, da sich das Gericht mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (so auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 -1 B 82.89 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

    In dieser Situation verliert die Ausweisung mit dem Zeitpunkt der Erlangung des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts (hier: durch den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1.1.2007) ihre Wirksamkeit (BayVGH" B. v. 9.8.2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012" 404; B. v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - Rn. 19 f.; B. v. 20.5.2015 - 10 ZB 14.913 - juris Rn. 4 bis 6; OVG Bremen" B. v. 21.1.2011" a. a. O.; vgl. a. Nr. 6.0.5 und Nr. 7.2.5. AVwV-FreizügG/EU).

    Ändert sich allerdings der Rechtsstatus des Regelungssubjekts in grundlegender Weise dadurch, dass es nun den gemeinschaftsrechtlich privilegierten Status eines Unionsbürger genießt, findet infolgedessen das Aufenthaltsgesetz - damit auch § 11 Abs. 1 AufenthG - nur dann (noch oder erstmals) Anwendung, wenn eine entsprechende Verlustfeststellung vorliegt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 7 FreizügG/EU Rn. 22; Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 11 AufenthG Rn. 20 f.; i. Erg. ebenso: BayVGH, B. v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 19; B. v. 20.5.2015 - 10 ZB 14.913 - juris Rn. 4, 5; ebenso für die erst nach Ausweisung als Drittstaatsangehöriger erlangte Rechtsstellung des Ehegatten eines Unionsbürgers: BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012, 404).

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 C 13.1908

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe

    Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor, denn mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die dieser in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Februar 2014, für das der Kläger ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt hat (10 ZB 14.913), eingereicht hat, ist hinreichend nachgewiesen, dass er die Prozesskosten selbst nicht aufbringen kann.

    Insofern wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom gleichen Tag im Zulassungsverfahren des Klägers (10 ZB 14.913) Bezug genommen.

    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insofern ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im (insoweit ablehnenden) Beschluss vom 20. Mai 2015 über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Februar 2014 (10 ZB 14.913) verwiesen.

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